News General Product Safety Regulation EU-Produktsicherheitsverordnung

Bereits im Mai 2023 hat die Europäische Union die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation / GPSR / EU-Produktsicherheitsverordnung) veröffentlicht. Diese tritt ab dem 13. Dezember 2024 für Produkte in Kraft, die nicht durch sektorale Gesetzgebung wie die KVO reguliert sind. Die GPSR ersetzt die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (GPSD) und enthält Vorschriften für Fälle, die von einer Richtlinie wie zB der KVO nicht abgedeckt wurden, insbesondere den E-Commerce. Produkte, die nicht eindeutige kosmetische Mittel zu sein scheinen, sind dadurch in Bezug auf Sicherheitsanforderungen eindeutig geregelt.

Artikel 19 der GPSR legt im Besonderen die Informationen fest, die Wirtschaftsakteuren gemäß Art. 3 Nr. 13 GPSR in den Angeboten von nicht harmonisierten Produkten, die über Online- oder andere Fernabsatz-Kanäle auf dem EU-Markt verfügbar gemacht werden, angeben müssen.

anzuzeigende Informationen

Kosmetische Produkte, die auf dem EU-Markt über verschiedene Methoden, einschließlich Online-Verkäufen, platziert werden, müssen vollständig den Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung (KVO/CPR) entsprechen. Zusätzlich müssen Kosmetika, die über Fernabsatzkanäle verkauft werden, die Anforderungen des Artikels 19 der GPSR erfüllen, soweit es Aspekte betrifft, die nicht durch die CPR abgedeckt sind. In diesem Sinne ergänzt Artikel 19 der GPSR die Regelungen des Artikels 19 der CPR/KVO bezüglich der Kennzeichnungsanforderungen.

  • Artikel 19 der GPSR legt fest, dass Angebote für nicht harmonisierte Produkte und für Fernabsatzkanäle deutlich und sichtbar die folgenden Informationen anzeigen müssen:
  • Name des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse oder Website, verantwortliche Person bei kosmetischen Mitteln.
  • Kennzeichnung des Produkts, Art. 6 lit. d) GPSR
  • Eigenschaften des Produkts (Gestaltung, Konstruktion, Technische Merkmale, Instruktionen, Verpackung), Art. 6 Abs. 1 lit. a) GPSR
  • Identifizierung des Produkts: Bild, Produkt-Typs, Funktion des Produkts gemäß CosIng oder andere Identifizierungs-Merkmale
  • Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, Wechselwirkung mit anderen Produkten, Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) GPSR, verbraucherspezifische Aspekte (z.B. betroffene Verbrauchergruppen, geschlechtsspezifische Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit), Art. 6 Abs. 1 lit. e) GPSR
  • Diese Informationen sollten in die Amtssprachen der Länder übersetzt werden, in denen die Produkte verkauft werden.

Verantwortlichkeiten

Die Verantwortung liegt gemeinsam bei der verantwortlichen Person und dem Einzelhändler für den Fernabsatzkanal. Daher muss die verantwortliche Person die Informationen bereitstellen und aktuell halten; der Einzelhändler muss die erhaltenen Informationen online oder am Verkaufspunkt anzeigen.

Zusätzlich legt Artikel 22 der GPSR für den Online-Verkauf die Verpflichtungen der Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Produktsicherheit fest.

Quelle: EU Kommission hier