Lohnherstellung Private Label

Die CPR/KVO 1223-2009 definiert im Artikel 2 klar das Verhältnis zwischen Auftraggebern und Lohnherstellern, denn Hersteller ist nur noch, dessen Namen auf der Verpackung abgedruckt ist. Damit ist der Lohnhersteller zunächst aus allen öffentlich, rechtlichen Verpflichtungen entlassen. Daher müssen die Zusammenarbeitskonditionen sorgfältig und detailiert geregelt wie

  1. technische Zuständigkeiten (Informations- und Durchführungspflichten)
  2. privatrechtliche Verträge wie Belieferungskonditionen, Unterlagenerstellung, Behördenkommunikation…
  3. öffentlich rechtliche Verpflichtungen (vP-Funktion, Aufgaben-Verteilung)

bevor die Zusammenarbeit in die Phase der Auftragsbearbeitung eintritt. Unsere Alliance bietet einen

Pflichtenplan zur Lohnherstellung mit allen praktischen Details (hier abrufbar)

Regelung der Zusammenarbeit zwischen Lohnherstellern und Kunden

Bereits erprobte Verfahren und Ihre persönlichen Wünsche zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Lohnherstellern und Kunden werden in der Lohnhersteller AG zusammengefasst, überarbeitet und als Standard veröffentlicht werden, was einem besseren Schutz der beteiligten Parteien erwarten lässt.  

Besonderheiten in der Lohnherstellung von Naturkosmetik

Da die Nachfrage nach Naturkosmetik in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, haben wir auch alle Perspektiven der verschiedenen Naturkosmetik-Standards vom Konzept über Auswahl geeigneter Rohstoffe, das Anmeldeverfahren/Behinderung der Anmeldungsbearbeitungen bis hin zur Vermarktung der Auftraggeber so ausführlich und kompetent zusammengestellt, dass es den Lohnherstellern möglich wird, Auftraggeber aus dem Naturkosmetik-Markt kompetent  und zügig zu bedienen.