GPSR-Pflichten der Hersteller (VO-Originaltext)
(1) Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem
allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden.
(2) Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen
technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner
Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.
Sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, umfassen die in
Unterabsatz 1 genannten technischen Unterlagen, soweit anwendbar, außerdem
a) eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung
oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt
hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und
b) eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen
Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder
Artikel 8 nur teilweise angewandt wurden, so müssen Hersteller angeben, welche Teile angewandt wurden.
23.5.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/23
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie
halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden
bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität
mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für
Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe
oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem
Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre
Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen
Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn
dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache
beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem
Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen
sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
(8) Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme
hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich
wie folgt:
a) Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen,
wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;
b) er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und
c) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt
wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die
Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls
verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.
(9) Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, durch die
Hersteller über das Safety-Business-Gateway zur Verfügung gestellt werden können und dass sie den Verbrauchern über das
Safety-Gate-Portal unverzüglich zugänglich gemacht werden.
(10) Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-
Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem
Laufenden gehalten werden.
(11) Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder
spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die
Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.
(12) Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit
von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich
bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger
Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.
(13) Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der
Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden
nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach
der Eingabe der Daten.